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Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

Mieterbund begrüßt Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(dmb) „Die Korrektur der über zehn Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war überfällig“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 220/17). „Der BGH stellt klar, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt, nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Es gibt keine Ausnahme und null Toleranz“.

2007 hatte der Bundesgerichtshof noch erklärt, entscheidend sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße, es sei denn, die Abweichung zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße betrage mehr als 10 Prozent (BGH VIII ZR 261/06).

Jetzt gilt für Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der gleiche Grundsatz wie für Mieterhöhungen. Hier hatten die Karlsruher Richter schon 2015 ihre ältere Rechtsauffassung korrigiert (BGH VIII ZR 266/14) und entschieden: Die tatsächliche Wohnfläche zählt, nicht die im Mietvertrag aufgeführte. Ausnahmslos – auf die Frage, wie stark die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, kommt es nicht an.

Siebenkotten: „Durch diese Entscheidung werden Betriebs- und Heizkostenabrechnung ein Stück gerechter. Nur die objektive Wohnungsgröße und nicht die im Mietvertrag genannte kann ein tauglicher Abrechnungsmaßstab sein.“

Allerdings bei der Frage, ob ein Mieter die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Erst wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden.

Veröffentlicht am Mittwoch, den 20. Juni 2018