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Unwirksam bleibt unwirksam:

BGH entscheidet über die Bedeutung einer Absprache zwischen Mieter und Vormieter für den Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen    

(dmb) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten (Az. VIII ZR 277/16). „Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen dem Mieter und seinem Vormieter verlangen kann,“ kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter die Wohnung unrenoviert überlassen. Gleichzeitig sah der Mietvertrag vor, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein sollte. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14) ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter bei Mietbeginn nicht einen finanziellen Ausgleich für die vorhandenen Gebrauchsspuren des Vormieters zahlt. Dies war nicht geschehen. Der Vermieter berief sich aber darauf, dass der Mieter seinerzeit mit dem Vormieter vereinbart hatte, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Als Vermieter sei er deshalb so zu stellen, als habe er dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen und könne somit von dem Mieter auch die Kosten für Schönheitsreparaturen verlangen.

Der Bundesgerichtshof ließ dieses Argument nicht gelten. Das Gericht entschied, dass ein Vermieter sich nicht auf Absprachen berufen kann, die ein Mieter mit seinem Vormieter aus Anlass eines Mieterwechsels trifft.

Die Vereinbarungen, die Mieter untereinander schlössen, seien in ihrer Wirkung auf die Mieter beschränkt und hätten keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter enthaltenen Verpflichtungen.

„Es bleibt dabei: Ob ein Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, beurteilt sich allein nach seinem Mietvertrag. Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof insoweit Klarheit für alle Mieter geschaffen hat, die für den Erhalt einer Wohnung ihren Vormieter von Schönheitsreparaturen freistellen mussten oder müssen, wie es heute in vielen Städten mit einem knappen Angebot an Wohnraum an der Tagesordnung ist,“ sagte Lukas Siebenkotten

Veröffentlicht am Mittwoch, den 22. August 2018